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Dokument-ID: 791771
3.6 Zulässigkeit und Formgültigkeit von letztwilligen Verfügungen
Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung unterliegt dem nach der EuErbVO anzuwendenden Recht (Art 24), also jenem des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes bzw der Staatsangehörigkeit des Erblassers, wenn eine entsprechende Rechtswahl getroffen worden ist.