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Neu Dokument-ID: 976790

Ulrike Christine Walter - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.15 Zur Einantwortung erforderliche Nachweise (§ 176 AußStrG)

Rechtliche Grundlage

„§ 176. (1) Alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, sind vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.

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