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Dokument-ID: 866657
6.2.6 Zuständigkeit zur Entscheidung über die Güterteilung „tasinko/avvittring“ aus Anlass des Todes eines Ehegatten
Gemäß AL/ÄL § 127.1 sind zur Entscheidung über die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten die Gerichte Finnlands zuständig,
- wenn der Beklagte bzw Antragsgegner seinen Wohnsitz in Finnland hat;
- wenn der Kläger bzw Antragsteller seinen Wohnsitz in Finnland hat und auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten finnisches Recht anzuwenden ist;
- wenn die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen Wohnsitz in Finnland hatten und einer der beiden Ehegatten weiterhin in Finnland wohnhaft ist oder dies im Zeitpunkt seines Todes war;
- wenn das verfahrensgegenständliche Vermögen in Finnland belegen ist;
- wenn der Beklagte bzw Antragsgegner in die Zuständigkeit finnischer Gerichte einwilligt oder sich in das Verfahren einlässt, ohne die Einwendung der Unzuständigkeit zu erheben.