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4.5.4 Zuwendung des Pflichtteils
Anrechnung
Da der Pflichtteil dazu dient, den nächsten Angehörigen des Erblassers sowie seinem Ehegatten eine gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung am Nachlass sicherzustellen, hat sich die pflichtteilsberechtigte Person alles auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was sie aus dem Nachlass aufgrund irgendeines Titels erhält sowie alle vom Erblasser erhaltenen unentgeltlichen Zuwendungen, sofern diese zur Berechnungsgrundlage des Pflichtteils gehören (§ 7:83 Abs 1 Ptk). Insofern ist der testamentarische Erbe nur dann und nur insoweit durch den Pflichtteil belastet, als die pflichtteilsberechtigte Person nicht bereits unentgeltliche oder letztwillige Zuwendungen des Erblassers zumindest in Höhe des Pflichtteils erhalten hat. Wird eine pflichtteilsberechtigte Person durch einen ihrer Nachkommen repräsentiert (etwa infolge einer gültigen Enterbung), hat sich dieser Nachkomme auf seinen Pflichtteil den Wert aller unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers an ihn und den repräsentierten Vorgänger anrechnen zu lassen.