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7.1.1 Minderjährige und sonstige schutzberechtigte Personen
Einleitung
Die österreichische Rechtsordnung legt für sämtliche Bevölkerungsgruppen in Österreich verbindliche Regelungen für deren Zusammenleben fest. Dabei werden bestimmte Personengruppen besonders geschützt, so insbesondere minderjährige und sonstige schutzbedürftige Personen. Diese Personen können ihre eigenen Angelegenheiten nicht (vollständig) selbst regeln und bedürfen daher eines erhöhten Schutzes durch die Rechtsordnung. In vielen Rechtsbereichen wird auf diese besondere Schutzbedürftigkeit eingegangen bzw diese berücksichtigt, so auch im Erbrecht. Der vorliegende Beitrag widmet sich daher den erbrechtlichen Ausprägungen des erhöhten Schutzbedarfes von minderjährigen und sonstigen schutzbedürftigen Erben sowie letztwillig verfügender Personen.
Minderjährige und sonstige schutzberechtigte Personen
Das am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (siehe dazu das BGBl I 2017/59; 2. ErwSchG) bewirkte eine Neuordnung der gerichtlichen Fürsorge für Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen (siehe dazu die RV 1461 BlgNR XXV. GP [im Folgenden „RV 2017“], 1). Im Zuge dessen wurden auch damit im Zusammenhang stehende bzw anschließende Bestimmungen novelliert.