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Dokument-ID: 1034281
7.3.2 Rechtsfürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts
Gem § 259 Abs 2 zweiter Satz ABGB hat das Gericht die Tätigkeit des Erwachsenenvertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohles der vertretenen Person zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres enthält § 133 AußStrG, der auch für sonstige Schutzberechtigte gilt. Vgl hierzu oben sinngemäß die Ausführungen zu Minderjährigen.