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Dokument-ID: 1034355
7.6 Schutzberechtigte Personen als Testamentszeugen
Erforderlichkeit von Zeugen
Je nach Form der letztwilligen Verfügung kann zu deren wirksamer Errichtung die Mitwirkung von Zeugen erforderlich sein.
So bedarf etwa eine fremdhändige letztwillige Verfügung zu ihrer Wirksamkeit der Mitwirkung dreier Zeugen: Zum einen haben sie bei der eigenhändigen Unterschrift des letztwillig Verfügenden anwesend zu sein, zum anderen müssen sie auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz auch selbst unterschreiben (§ 579 Abs 1 und 2 ABGB).