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Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.1 Testamentsformen

Dieser Fachbeitrag soll einen Überblick über die Testamentsformen nach dem ErbRÄG 2015 bieten.

Handschriftliches Testament

Dieses muss vom letztwillig Verfügenden eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Zeugen sind nicht erforderlich. Das ErbRÄG 2015 hat hier keine Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage gebracht.

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