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Dokument-ID: 1139578
8.8.3 § 26 Wiederkehrende Prüfungen
Lagerbehälter (bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer), Rohrleitungen und Armaturen müssen,
- wenn es sich um oberirdische Lagerbehälter handelt, durch äußere Besichtigung,
- bei unterirdischen und teilweise oberirdisch liegenden Lagerbehältern durch Dichtheitsprüfung beim höchsten zulässigen Betriebsdruck plus 0,3 bar (siehe § 23 Abs 3)