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Dokument-ID: 1139580
8.8.5 § 28 Fristen
Abstände seit Erstprüfung oder letzter wiederkehrender Prüfung betragen wie folgt:
- 6 Jahre für die Dichtheit der Anlagen, Rohrleitungen und Armaturen
- 5 Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche
- 3 Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
- 3 Jahre für Potentialausgleichs- und Blitzschutzanlagen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche
- 1 Jahr für Potentialausgleichs- und Blitzschutzanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- 1 Jahr für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen/Beanspruchung
- 1 Jahr für mechanische Lüftungsanlagen zur Absaugung explosionsfähiger Atmosphären
- 1 Jahr für wesentliche Sicherheitseinrichtungen