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Neu Dokument-ID: 1139580

Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.8.5 § 28 Fristen

Abstände seit Erstprüfung oder letzter wiederkehrender Prüfung betragen wie folgt:

  • 6 Jahre für die Dichtheit der Anlagen, Rohrleitungen und Armaturen
  • 5 Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche
  • 3 Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
  • 3 Jahre für Potentialausgleichs- und Blitzschutzanlagen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche
  • 1 Jahr für Potentialausgleichs- und Blitzschutzanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • 1 Jahr für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen/Beanspruchung
  • 1 Jahr für mechanische Lüftungsanlagen zur Absaugung explosionsfähiger Atmosphären
  • 1 Jahr für wesentliche Sicherheitseinrichtungen

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