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Neu Dokument-ID: 1139607

Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.10.1 § 37 Grundlegende Sicherheitseinrichtungen

Abgabe darf nur erfolgen, wenn

  • eine verantwortliche Person für Betankung anwesend ist bzw die Betankung vornimmt,
  • bei Selbstbedienung mit Sichtverbindung/Videoüberwachung über eine verantwortliche Person eine Kontrolle möglich ist,
  • die Abgabeeinrichtung als Betriebstankstelle genehmigt ist
  • und die Anforderungen für Videoüberwachung in § 42 eingehalten sind.
  • Bei Beleuchtungsausfall muss der Pumpenmotor allpolig unterbrochen werden.
  • Der Pumpenmotor muss im Gefahrenfall über einen deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein.

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