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Dokument-ID: 1139609
8.10.3 § 39 Abgabeeinrichtungen
- Zündquellenfreiheit für Abgabeeinrichtungen muss gewährleistet sein
- Wirkbereiche für Gase (Erdgas, Flüssiggas etc) dürfen sich mit Wirkbereich für Flüssigkeiten überschneiden
- Einrichtungen zur Gaslagerung (Domdeckel etc) müssen außerhalb der Wirkbereiche flüssiger Kraftstoffe liegen
- Für Abgabeeinrichtungen für Gasöle gilt:
- Gut belüftet
- Ausreichende Abstände als Fluchtwege
- Beschädigungsschutz
- Gebäudesubstanz der Abgabeeinrichtung unbrennbar