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Dokument-ID: 1139614
8.11.2 § 44 Füllstellen für Transportfahrzeuge und ortsbewegliche Behälter (Füllanlagen)
- Überfüllung der Tanks und Behälter ist zuverlässig verhindert
- Selbsttätiger Stopp erfolgt
- Überfüllsicherung optisch angezeigt als betriebsbereit
- Bei Befüllung ortsbeweglicher Behälter gilt:
- Füllvorgang durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung selbsttätig beendet
- Befüllung der Behälter erfolgt über ein selbsttätig schließendes Zapfventil
- Boden- und Auffangflächen mit Auffangeinrichtung plus 2,5 Meter allseitig bemessene Wirkfläche sind einzurichten
- Auffangvolumen: muss mindestens dem maximalen Fördervolumen von 5 Minuten entsprechen
- Die Stillsetzung des Volumenstroms im Gefahrenfall muss sofort erfolgen
- Betrieb der Füllanlage nur, wenn die Absaugung wirksam ist, plus Nachlauf von 15 Minuten