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Dokument-ID: 1139616
8.11.4 § 46 Füll- und Betankungsvorgänge auf Eisenbahnanlagen
- Beteiligte Fahrzeuge sind gegen Bewegen und Wegrollen gesichert
- Rauchen, Feuer und offenes Licht verboten
- Ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein
- Ständige Überwachung, bei Unterbrechung dichter Verschluss der Füllbereiche
- Potentialausgleich zwischen Schienen und (Straßen-)Transportfahrzeugen bzw ortsbeweglichen Behältern muss erfolgen
- Ausgeschaltete Oberleitung, außer bei Gasöl, ist dann dort nicht notwendig