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4.3.1 Arbeitsmedizinische Gesundheitsüberwachung bei fortpflanzungsgefährdenden Stoffen
Mit der Novelle BGBL II Nr 330/2024 wurde ein § 10a eingefügt, der besondere Maßnahmen hinsichtlich reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe setzt.
Bei der Einwirkung durch als reproduktionstoxisch eingestufter Arbeitsstoffe ist verpflichtend sowohl bei der Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit mit diesen Arbeitsstoffen als auch im Rahmen von Folgeuntersuchungen eine Beratung hinsichtlich der Kenntnis und Existenz der Reproduktionstoxizität betreffend Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit, Gefährdungen des Kindes im Mutterleib oder vom Säugling über die Muttermilch durchzuführen.