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1.6 Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge auf Baustellen
Was die Arbeitsplätze und die Tätigkeiten auf Baustellen betrifft, sind in erster Linie die Bestimmungen der Baurbeiterschutzverordnung (BauV) anzuwenden. Für die spezielle Koordination von Bauarbeiten ist das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) in Weiterführung der allgemeinen Koordinationsbestimmungen des § 8 ASchG heranzuziehen. Im Folgenden eine alphabetische Übersicht der Bestimmungen, wo auf Baustellen im Vergleich zu Arbeitsstätten (oder auswärtigen Arbeitsstellen) spezielle oder weiterführende Bestimmungen bezüglich Arbeitsplätzen oder der Durchführung von Arbeitsvorgängen anzuwenden sind.