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Christian Schenk | Glossar

Arbeitspsychologen und Evaluierung

(§ 4 Abs 6, § 82b Abs 5 ASchG)

Grundsätzlich ergeht der gesetzliche Auftrag zur Durchführung und Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung an den Arbeitgeber selbst. Dieser kann jedoch auch einen Arbeitspsychologen mit der Durchführung und Dokumentation von speziellen Evaluierungsthemen, insbesondere der Evaluierung psychischer Belastungen, beauftragen. Die zur Erst- und Folgeevaluierung aufgewendete Zeit kann in eine allfällige Präventionszeit (max 25 % der gesamten Präventionszeit) eingerechnet werden.