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Dokument-ID: 397116
9.1.2 Aufstellung von Flüssiggasbehältern
Allgemeines
Bei einer Gesamtlagermenge von höchstens 15 kg gibt es Erleichterungen. Es sind nur die Bestimmungen über unzulässige Lagerung nach § 18 FGV einzuhalten. Diese besagen, dass Flüssiggas an folgenden Orten nicht gelagert werden darf: