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Dokument-ID: 1132747
20.3.4 Aufstiegshilfen
Muss bei der Arbeit eine Stelle erreicht werden, die im Stehen nicht erreicht werden kann, muss eine geeignete Aufstiegshilfe eingesetzt werden. Aufstiegshilfen sind vor allem Tritte, Leitern (vor allem Stehleitern und Anlegeleitern) sowie – vor allem bei längeren Arbeiten – verfahrbare Standgerüste. Leitern sind im 3. Abschnitt (§§ 34 bis 39) der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) geregelt, verfahrbare Standgerüste sind in § 66 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) geregelt.