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Dokument-ID: 1102534
22.2.3 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV (§§ 120, 122)
Für das Arbeiten an und in Behältern auf Baustellen sind in der BauV Bestimmungen enthalten. Das heißt, die §§ 23a und 23b der AM-VO sind nicht für Behälterarbeiten auf Baustellen anzuwenden, da hier die §§ 120 und 122 der BauV anzuwenden sind.