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7.6 Beispiel für eine Gefährdungsbeurteilung eines nanomaterialhaltigen Produkts
Produkt: Sonnenschutzcreme (unterliegt der Kosmetikrichtlinie). Enthält Titandioxid in Nanoform. Ein Produktsicherheitsdatenblatt ist nicht vorgesehen. Titandioxid-Nanopartikel sind schwer löslich in Wasser, liegen als Nanopartikel in einer pastösen, zähflüssigen Matrix vor, sind nicht brennbar und werden von Makrophagen ausgeschieden (begründete Annahme). Titandioxid-Nanopartikel sind nicht beschichtet, es ist keine chemische Substanz eingelagert. Titandioxid (als Grundmaterial) ist nach CLP-Verordnung nicht mit Gefahrenpiktogrammen oder H-Statements zu kennzeichnen.