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Dokument-ID: 1044346
8.6.1 Beteiligungspflichten
Der Gesetzgeber sieht für bestimmte Personengruppen eine verpflichtende Beteiligung bei der Evaluierung und auch bei der Folgeevaluierung vor. Im Folgenden werden diese Personengruppen kurz vorgestellt, ebenso auch die rechtliche Grundlage der Beteiligungspflicht.