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Dokument-ID: 399145
10 Bildschirmarbeit
§ 67 ASchG
Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder eine sonstige Steuerungseinheit sowie ggf ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Das Bildschirmgerät gilt als solches unabhängig von der Darstellungstechnik.