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Walter Rauter | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1.8 Blitzschutzanlagen

Die Entscheidung, ob eine Arbeitsstätte mit einer Blitzschutzanlage auszustatten ist, kann nach den Regeln der Technik nach den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM EN 62305-3 getroffen werden. Sie ergibt sich mittels Risikobewertung aus dem Verhältnis von der „akzeptierten Einschlaghäufigkeit“ zu der „zu erwartenden Einschlaghäufigkeit“. Diese Berechnung liefert auch die Information, welche Schutzklasse (I bis III) die Blitzschutzanlage aufweisen muss. Die Schutzklasse IV darf wegen zu geringer Schutzwirkung nicht ausgeführt werden. Die akzeptierte Einschlaghäufigkeit wird bestimmt durch Bauweise, Nutzung und Inhalt des Gebäudes, die zu erwartende Einschlaghäufigkeit durch Höhe, Flächenausdehnung und Umgebung des Gebäudes und der zu erwartenden Blitzaktivität. Diese kann zB aufgrund von Daten aus dem Blitzortungssystem „ALDIS“ bestimmt werden.

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