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Dokument-ID: 1139437
8.7 Brennbare Flüssigkeiten: Zusammenlagerung
Diese ist in § 32 VbF 2023 als Erlaubnis geregelt.
Für eine Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten (mit Nebeneigenschaften) oder generell anderen Stoffen, welche außer der Brennbarkeit weitere Gefahrenmerkmale gemäß CLP-V aufweisen, ist für die brennbaren Flüssigkeiten nur die Entzündbarkeit relevant.