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15.2 COVID-19 und Arbeitsplatzevaluierung
Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Gefahren, die bei der Arbeit auftreten können, im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung zu ermitteln und zu beurteilen. In weiterer Folge sind technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen. Diese allgemeine Evaluierungspflicht nach § 4 ASchG gilt auch für die Gefahr, sich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit mit dem Coronavirus anzustecken. Im folgenden Beitrag werden die wesentlichen Maßnahmen, vor allem auf organisatorischer und personenbezogener Ebene, beschrieben, die von den Betrieben umgesetzt werden müssen.