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8.2.2 Definitionsbegriffe nach GHS, ADR und VbF 2023
Der korrekte technische Fachbegriff lautet eigentlich entzündbar, trotzdem hat sich „brennbar“ ebenso im Gebrauch durchgesetzt. Jedoch sind die Definitionsbegriffe und Grenzen bis jetzt nicht vollständig akkordiert, dies ändert sich mit der VbF 2023. Diese verwendet fast ident die Begriffe und Grenzen des GHS (CLP-VO), jedoch deckt sich durch ausschließliche Ausrichtung nach der Stoffeigenschaft „Entzündbarkeit/Brennbarkeit“ der neue VbF-Begriff nicht mit der Gefahrgutklasse 3 beim Transport gefährlicher Güter, insbesondere bei giftigen Gefahrgütern, die einen Flammpunkt und/oder Siedepunkt besitzen. Somit ist der Begriff der Gefahrgutklasse 3 mengenmäßig kleiner als der der VbF 2023 unterliegenden brennbaren Flüssigkeiten. Viele giftige und ätzende Stoffe mit Flammpunkten und Siedepunkten unterliegen der VbF 2023, ohne im Gefahrgut der Gefahrgutklasse 3 zugeordnet zu sein.