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8.7.1 Der Begriff „wesentliche“ Änderung
Geänderte Maschine, neue Gefahren
Durch die CE-Kennzeichnung auf einer Maschine bescheinigt der Hersteller, dass er alle Anforderungen bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Verwenden der Maschine eingehalten hat. Diese Gewährleistung gilt selbstverständlich nur für die vom Hersteller durchgeführte und vorgesehene Konstruktion der Maschine. Wird nun eine Maschine so verändert (umgebaut), dass nach deren Umbau die ursprünglich vorhandenen und ausreichenden Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr geeignet oder ausreichend sind, muss gehandelt werden. Liegt durch den Umbau einer Maschine eine wesentliche Änderung bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vor, muss ein neuerliches Inverkehrbringen nach der MSV 2010 erfolgen.