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Dokument-ID: 1013625
3.3.2 Der Brandschutzwart
Geregelt in § 43 Abs 5 und 6 der AStV: Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben.