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Dokument-ID: 1132711
Detailbestimmungen
Das Gegenteil von Schutzzielen. Gibt der Gesetzgeber oder die Behörde eindeutige und klare Vorgaben, muss keine Gefahrenermittlung und -beurteilung durchgeführt werden, die Vorgaben sind umzusetzen. Beispiele für Detailbestimmungen: Vorsehen von Spaltkeil und Schutzhaube bei Kreissägen, Wiederanlaufschutz bei Maschinen, Abnahmeprüfungen für die in § 7 AM-VO aufgelisteten Arbeitsmittel, Einhaltung von MAK- oder TRK-Werten (Die „weitestgehende“ Unterschreitung wiederum ist ein Schutzziel).