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Dokument-ID: 458954
4.4 Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen
Eine Verpflichtung zur Untersuchung besteht, wenn Arbeitnehmer mehr als eine Stunde pro Arbeitstag mit dem Arbeitsstoff beschäftigt sind bzw bei eindeutig krebserzeugenden Stoffen auch bei weniger als einer Stunde pro Arbeitstag (§ 2 VGÜ)! Die Untersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer in festgelegten Zeitabständen durchzuführen.