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Dokument-ID: 1102448
2.3 Einsatz, Fachkenntnisse und Aufsicht der Arbeitnehmer
Bezüglich der Fachkenntnisse und der allgemeinen Grundsätze über den Einsatz und die Eignung der Arbeitnehmer legt das ASchG ganz allgemein wie folgt fest (siehe insbesondere § 6 ASchG – „Einsatz der Arbeitnehmer“):