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Dokument-ID: 1102536
22.2.4 Explosionsgefahr bei Behälterarbeiten
Im Falle von Behälterarbeiten, bei denen Explosionsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, sind vor allem die §§ 6, 14 und 17 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) relevant und anzuwenden. Es gelten insbesondere die folgenden Bestimmungen: