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Dokument-ID: 1139605
8.9.1 Explosionsschutzkonzept
Kann unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründete, abweichende Festlegungen von den Bestimmungen der §§ 16–19 treffen.
Sonst gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in den §§ 16 bis 19 festgelegten Ausmaße.