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Dokument-ID: 1253673
23.1.2 Festlegen von Maßnahmen – Maßnahmenprogramm
Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung nach § 3 Hitze-V müssen in einem nächsten Schritt gem § 4 und § 5 Hitze-V Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz festgelegt und in Folge umgesetzt werden. Es ist ein Maßnahmenprogramm zum Schutz vor Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung zu erstellen, welches unter Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) folgende Maßnahmen in der vorgegebenen Reihenfolge (STOP-Prinzip) dokumentiert vorsehen muss: