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Neu Dokument-ID: 1132730

Christian Schenk | Glossar

Gefahren – Ernste und unmittelbare …

(§ 2 Abs 2 Z 5 DOK-VO; §§ 3 Abs 3 und 4; 15 Abs 6 ASchG)

Soweit dies für den Bereich zutrifft, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, sind auch Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren zu treffen. Es muss dafür gesorgt sein, dass Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen zu treffen, wenn die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreicht werden können bzw wenn aufgrund der Art der möglichen Gefahr eine unmittelbare Reaktion erforderlich ist (Beispiel: Verhaltensmaßnahmen eines Bankangestellten bei einem Überfall).