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9.6 Gesetzliche Möglichkeiten bzw Erfordernisse
Als Betriebsrat/Personalvertretung bei Beratungsgesprächen mit dem/der ArbeitgeberIn Stress-Prävention ansprechen
BetriebsrätInnen steht durch § 92a ArbVG ein jederzeitiges Beratungsrecht infragen von Gesundheit und Sicherheit zu. BetriebsrätInnen sind berechtigt, jederzeit Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu machen (§ 90 ArbVG). In diesem Zusammenhang müssen auch die umfassenden Informationsrechte von BetriebsrätInnen erwähnt werden. Die ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, die die sozialen und gesundheitlichen Interessen der ArbeitnehmerInnen betreffen, Auskunft zu geben (§ 91 ArbVG).