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Dokument-ID: 399295
7.9 Gesundheitsüberwachung bei künstlicher optischer Strahlung
Bei Überschreitung der in der VOPST für inkohärente künstliche und kohärente optische Strahlung festgelegten Expositionsgrenzwerte müssen die Arbeitnehmer über ihren Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung informiert werden.