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Neu Dokument-ID: 1132733

Christian Schenk | Glossar

Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge

(§ 1 Abs 1 DOK-VO)

Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach DOK-VO ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Das heißt, dass zB im Falle von Bildschirmarbeitsplätzen die Definitionen und grundlegenden Anforderungen (Seite 1 und 2 der Grundevaluierungen) nur einmal angelegt werden müssen. Natürlich muss für alle (gleichartigen) Arbeitsplätze eine Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie in Folge eine Maßnahmenfestlegung durchgeführt werden, die Dokumentation kann jedoch in einem Dokument (Maßnahmenblatt) erfolgen.