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Dokument-ID: 1150930
Kennzeichnung
(§ 2 Abs 2 Z 4 DOK-VO; KennV)
Soweit dies für den Bereich zutrifft, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, muss es auch Angaben über Bereiche enthalten, die nach der Kennzeichnungsverordnung (KennV) besonders zu kennzeichnen sind. Die KennV regelt neben der Arbeitsstoffkennzeichnung (Behälter, Räume oder Bereiche) vor allem Verbotszeichen, Gebotszeichen, Warnzeichen, Rettungszeichen und Hinweisschilder.