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Dokument-ID: 984099
5.1.2 Grundlagen der Information
Nach dem § 12 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, für eine ausreichende Information der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Information im Sinne des ASchG soll Arbeitnehmer und ggf auch betriebsfremde Personen (Fremdfirmen, Besucher) über sicherheitsrelevante Aspekte des Betriebes soweit informieren, dass die eigene Arbeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten entsprechend durchgeführt werden kann und man sich gegebenenfalls – zB bei einem Brandalarm – richtig verhalten kann.