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Christian Schenk | Glossar

Grundsätze der Gefahrenverhütung

(§ 7 ASchG)

Bei den festzulegenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung anzuwenden. Diese schreiben eine anzuwendende Reihenfolge der auf Grundlage der Risikobeurteilung auszuwählenden Maßnahmen vor: So sind

1. Gefahrenquellen auszuschalten (zB: Ersatz eines gefährlichen Arbeitsstoffes)

2. Technische Maßnahmen vorzusehen (zB: Trennende Schutzeinrichtungen an einer Maschine)

3. Organisatorische Maßnahmen zu setzen (zB: Minimierung der Anwesenheit von Personen in einem gefährlichen [belastenden] Bereich)

4. Personenbezogene Maßnahmen vorzusehen: Personen in die Lage zu versetzen, mit einer Gefahr richtig umzugehen (Schulung, Unterweisung, oder aber das Vorsehen von persönlicher Schutzausrüstung)