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Dokument-ID: 984157
5.3.11 Information und Unterweisung bei erforderlicher Verwendung persönlicher Schutzausrüstung nach der PSA-V
In der Verordnung über persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) ist nach § 7 vorgeschrieben, Arbeitnehmer, die PSA verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach mindestens einmal jährlich nachweislich über die PSA zu informieren und zu unterweisen. Die Unterweisung hat durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen, vor allem wenn dies in der PSA-V vorgesehen ist oder bei der Bewertung der PSA (§ 5 PSA-V) festgelegt wurde.