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Dokument-ID: 399240
7.3 Information und Unterweisung bei optischer Strahlung
Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, zB indirekte Auswirkungen, muss gem § 6 VOPST eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach § 12 und § 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf: