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Dokument-ID: 1102540
22.3.1 Involvierte Personen
Aufsichtsperson
Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen vor Ort verantwortlich. Diese Person ist nicht zwingend mit der geeigneten fachkundigen Personen nach § 23a Abs 3 AM-VO gleichzusetzen. Die Aufsichtsperson ist an der Einstiegsstelle in den Behälter anwesend und eine in allen Fragen der Aufsicht unterwiesene Person, die die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen überprüft und überwacht. Die Aufsichtsperson ist auf Grundlage der schriftlichen Betriebsanweisung tätig und wird nach entsprechender Arbeitsfreigabe tätig.