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Dokument-ID: 399258
7.6 Kennzeichnungspflichten bei grenzwertüberschreitender optischer Strahlung
Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen; erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der möglichen Gefährdung gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.