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Lärm – Spezielle Evaluierung
(§ 7 VOLV)
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren müssen, auf Grundlage der allgemeinen Arbeitsplatzevaluierung, auch die Gefahren, denen die Arbeitnehmer durch Lärm ausgesetzt sind, ermittelt und beurteilt werden. Dabei muss insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:
- Art, Ausmaß, Dauer und Frequenzspektrum der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall
- Expositionsgrenzwerte, Auslösewerte und Grenzwerte für bestimmte Räume;
- Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung
- die Angaben von Herstellern und Inverkehrbringern oder der Betriebsanleitung, insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel
- veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten