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Dokument-ID: 1139554
8.2.1 Lagerungsdefinition
Im § 2 der VbF 2023 ist der Lagerbegriff erklärt.
Lagerung ist das Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten zwecks Aufbewahrung in Behältern für eine betriebliche Tätigkeit oder für die Abgabe an Dritte. Lagerung liegt auch vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Lagerung liegt auch vor, wenn sich brennbare Flüssigkeiten zum Zweck der Befüllung oder der Entnahme aus Lagereinrichtungen in Rohrleitungen oder daran angeschlossenen Füll- oder Entnahmeeinrichtungen befinden.