© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 285675
5.9 Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung von biologischen Arbeitsstoffen
Regelungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
Die übergeleiteten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung für das Verwenden infektiöser Arbeitsstoffe wurden inhaltlich in die Verordnung biologische Arbeitsstoffe integriert, die Bestimmungen der AAV zum Großteil aufgehoben. Die Inhalte des § 52 AAV, der sich auf Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden – und damit auch auf infektiöse – Arbeitsstoffe bezieht, sind ebenfalls in der VbA berücksichtigt.