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Dokument-ID: 1031535
2.7 Nachrüstverpflichtung bei alten Arbeitsmitteln
Nachrüstverpflichtungen
CE-gekennzeichnete Maschinen fallen nicht unter den 4. Abschnitt der AM-VO, für sie gilt der Vertrauensgrundsatz. Eine Nachrüstverpflichtung auf den sicherheitstechnischen Stand der AM-VO ist im Fall von Altmaschinen ohne CE-Kennzeichnung und im Fall von Arbeitsmitteln gegeben, die nicht unter den Anwendungsbereich der MSV 2010 fallen (und somit keine CE-Kennzeichnung haben).